ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

von VorDenker Social Media – eine Marke der Inside 369 GmbH

Kitzbühelerstraße 14, 6370 Reith bei Kitzbühel,

info@vordenker-socialmedia.at

 

GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 VorDenker Social Media – Inside 369 GmbH (im Folgenden: das Unternehmen) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden.

 

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Auftraggebers widerspricht das Unternehmen ausdrücklich.

 

1.4 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

 

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

SOCIAL MEDIA KANÄLE

2. Das Unternehmen weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Twitter, etc., im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Postings-, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen, in der Reichweite einzuschränken oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Unternehmen nicht kalkulierbare Risiko, dass Postings-, Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Unternehmen arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen dieser Anbieter, auf die es keinen Einfluss hat und legt diese auch dem Auftrag des Auftraggebers zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Das Unternehmen beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann das Unternehmen aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne oder ein Posting auch jederzeit abrufbar ist.

 

KONZEPT UND IDEENSCHUTZ

3.1 Hat der potenzielle Auftraggeber das Unternehmen vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt das Unternehmen dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

 

3.2 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch das Unternehmen treten der potenzielle Auftraggeber und das Unternehmen in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zugrunde.

 

3.3 Der potenzielle Auftraggeber anerkennt, dass das Unternehmen bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

 

3.4 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Unternehmens ist dem potenziellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

 

3.5 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

 

3.6 Der potenzielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom Unternehmen im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

 

3.7 Sofern der potenzielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm vom Unternehmen Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Unternehmen binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

 

3.8 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass das Unternehmen dem potenziellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen dabei verdienstlich wurde.

 

3.9 Der potenzielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung beim Unternehmen ein.

 

 

LEISTUNGSUMFANG; AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot, der Rechnung oder eines ähnlichen Unternehmensvertrag durch das Unternehmen sowie der allfälligen Analyse des Auftraggebers . Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Unternehmens.

 

4.2 Alle Leistungen des Unternehmens (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Auftraggebers gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Nach der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für die Inhalte in Bild, Video und Text. Das Unternehmen ist nach der Freigabe für die freigegebenen Inhalte nicht mehr verantwortlich.

 

4.3 Der Auftraggeber wird dem Unternehmen zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird es von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Unternehmen wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.4 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Das Unternehmen haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird das Unternehmen wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber das Unternehmen schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Unternehmen bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt dem Unternehmen hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

5.1 Das Unternehmen ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

 

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Das Unternehmen wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Unternehmensvertrages aus wichtigem Grund.

 

 

TERMINE

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Unternehmen schriftlich zu bestätigen.

 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Unternehmens aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.3 Befindet sich das Unternehmen in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Unternehmen schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

VORZEITIGE AUFLÖSUNG

7.1 Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

 

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Unternehmens weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Unternehmens eine taugliche Sicherheit leistet;

 

7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

HONORAR

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Unternehmens mit Rechnungslegung. Bei einmalig zu erfüllenden Aufträgen erfolgt die Rechnungslegung vor Projektbeginn. Das Unternehmen ist berechtigt zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 1.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist das Unternehmen berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

 

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat das Unternehmen für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

8.3 Alle Leistungen des Unternehmens, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, kann das Unternehmen für Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene und nicht vom Unternehmen zu vertretende Umstände notwendig werden, eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Diese Vergütung ist nach den aufgewendeten Stunden zu berechnen. Alle dem Unternehmen erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

8.4 Kostenvoranschläge des Unternehmens sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von dem Unternehmen schriftlich veranschlagten um mehr als 35 % übersteigen, wird das Unternehmen den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 35 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

 

8.5 Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Unternehmens – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch dieses – einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Unternehmen die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Unternehmens begründet ist, hat der Auftraggeber dem Unternehmen darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist das Unternehmen bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Unternehmens, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten

 

ZAHLUNG; EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Ein Skontoabzug bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die vom Unternehmen gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Unternehmens.

 

9.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers fallen die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe an. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Unternehmen die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann das Unternehmen sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

9.4 Weiters ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich das Unternehmen für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

 

9.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Unternehmens aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Unternehmen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT

10.1 Alle Leistungen des Unternehmens, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Unternehmens und können von diesem jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Unternehmens setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Unternehmen dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Unternehmens, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Unternehmens, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

 

10.3 Für die Nutzung von Leistungen des Unternehmens, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Unternehmens erforderlich. Dafür steht dem Unternehmen und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

10.4 Für die Nutzung von Leistungen des Unternehmens bzw. von Werbemitteln, für die das Unternehmen konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Unternehmensvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Unternehmens notwendig.

 

10.5 Für Nutzungen gemäß Absatz 10.4 steht dem Unternehmen im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Unternehmensvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Unternehmensvergütung mehr zu zahlen.

 

10.6 Der Kunde haftet dem Unternehmen für jede widerrechtliche Nutzung mindestens in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars wenigstens jedoch in der Höhe von 7.200,- Euro.

 

KENNZEICHNUNG

11.1 Das Unternehmen ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das Unternehmen und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

11.2 Das Unternehmen ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

GEWÄHRLEISTUNG

12.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Tagen nach Lieferung/Leistung durch das Unternehmen, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Unternehmen gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

13.1 Das Unternehmen und seine Mitarbeiter sind für die Erstellung von Inhalten in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber verantwortlich. Vor der Veröffentlichung jedes Postings oder Redaktionsplans werden diese Inhalte dem Auftraggeber zur Freigabe in Bild und Text vorgelegt. Nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber übernimmt dieser die volle Verantwortung für die Inhalte in Bild, Video und Text. Das Unternehmen haftet nicht für Ansprüche, die aus den vom Auftraggeber freigegebenen Inhalten resultieren.

 

 

13.2 Jegliche Haftung des Unternehmens für Ansprüche, die aufgrund der vom Auftraggeber freigegebenen und veröffentlichten Inhalte gegen das Unternehmen erhoben werden, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Prozesskosten, Anwaltskosten oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche, die aus den freigegebenen Inhalten resultieren, frei.

 

13.3 Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen, die sich auf die vom Auftraggeber freigegebenen Inhalte beziehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche auf behauptete Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen oder andere Rechtsverletzungen gestützt werden.

 

13.4 Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung oder Verantwortung für sämtliche Schäden, die durch Hackerangriffe oder andere Formen von unautorisiertem Zugriff Dritter auf die vom Unternehmen bereitgestellten Dienste oder veröffentlichten Inhalte entstehen. Dies schließt, ohne Einschränkung, Schäden durch Diebstahl, Verlust oder Verfälschung von Daten ein. Der Auftraggeber erkennt an, dass das Unternehmen keine Kontrolle über die Sicherheit der in Netzwerken übertragenen Daten hat und stimmt zu, das Risiko solcher Vorfälle zu tragen.

 

DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

 

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

ANZUWENDENDES RECHT

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald das Unternehmen die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

 

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Unternehmens sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist das Unternehmen berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

 

Kerstin Erber

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